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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1093

(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht
    bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter
    Ausschluß des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht
    finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der § 1031,
    § 1034, § 1036, des § 1037 Abs. 1 und der § 1041, § 1042, § 1044,
    § 1049, § 1050, § 1057, § 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur
    standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in
    die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der
    Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner
    bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.