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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1090

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu
    dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück
    in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm eine sonstige
    Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden
    kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der § 1020 bis § 1024, § 1026 bis § 1029, § 1061
    finden entsprechende Anwendung.