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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1088

(1) Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der
    Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des
    Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. Das gleiche gilt
    von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger
    Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn
    die Forderung vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.

(2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen
    ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der
    Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet.
    Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der
    Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung
    dieser Verbindlichkeit in Verzug kommt.