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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1087

(1) Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene
    Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur
    Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen.
    Die Auswahl steht ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise
    geeigneten Gegenstände auswählen. Soweit die zurückgegebenen
    Gegenstände ausreichen, ist der Besteller dem Nießbraucher gegenüber
    zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet.

(2) Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des
    geschuldeten Gegenstandes erfüllen. Gehört der geschuldete
    Gegenstand nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so
    ist der Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des
    Gläubigers einen zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern,
    wenn die Befriedigung durch den Besteller nicht ohne Gefahr
    abgewartet werden kann. Er hat einen vorzugsweise geeigneten
    Gegenstand auszuwählen. Soweit er zum Ersatze des Wertes
    verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine Veräußerung
    nicht vornehmen.