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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1086

    Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der
    Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch
    Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen
    verlangen. Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren
    Sachen erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des
    Bestellers auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den
    Gläubigern gegenüber zum sofortigen Ersatze verpflichtet.