•  Back 
  •  Nießbrauch an einem Vermögen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1085

    Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise
    bestellt werden, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den
    einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit
    der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der § 1086 bis
    § 1088.