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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1083

(1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander
    verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung
    neuer Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen
    Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung
    erforderlich sind.

(2) Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des
    § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als
    Teil des Kapitals.