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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1082

    Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des
    Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit
    der Bestimmung zu hinterlegen, daß die Herausgabe nur von dem
    Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden
    kann. Der Nießbraucher kann auch Hinterlegung bei der Reichsbank,
    bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen
    Girozentrale (Deutschen Kommunalbank) verlangen.