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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1081

(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit
    Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht
    der Besitz des Papiers und des zu dem Papiere gehörenden
    Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer
    gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papiere gehörenden Zins-,
    Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.

(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des
    Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.