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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1079

    Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu
    mitzuwirken, daß das eingezogene Kapital nach den für die Anlegung
    von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und
    gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. Die Art
    der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.