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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1078

    Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger
    einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. Hängt die
    Fälligkeit von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung
    des anderen zur Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der
    Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
    ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist.