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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1077

(1) Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den
    Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen,
    daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der
    Zahlung die Hinterlegung für beide fordern.

(2) Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich
    kündigen. Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem
    Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.