•  Back 
  •  Nießbrauch an Rechten 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1074

    Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung
    und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt,
    zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung
    zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht
    berechtigt.