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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1067

(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der
    Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des
    Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die
    Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der
    Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige
    feststellen lassen.

(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch
    auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.