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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1066

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt
    der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
    Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer
    Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und
    dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der
    Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils
    treten.