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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1060

    Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem
    sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, daß die
    Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden
    können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift
    des § 1024 Anwendung.