•  Back 
  •  Nießbrauch an Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1059d

    Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete
    Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder
    verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den
    Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der § 571 bis § 576,
    § 578 und § 579 entsprechend anzuwenden.