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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1059c

(1) Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt
    der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem
    Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem
    Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen
    Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten
    getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.

(2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein
    Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für
    sonstige dinglich Berechtigte begründet.