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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1059a

    Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach
    Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
    1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der
    Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der
    Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, daß der
    Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
    2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes
    Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen
    anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch
    übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des
    Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese
    Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten
    Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt.
    Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden.