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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1057

    Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
    Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers
    auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
    Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 558
    Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.