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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1056

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
    hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des
    Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften
    der § 571, § 572, des § 573 Satz 1 und der § 574 bis § 576, § 579
    entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter
    Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet
    der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von
    der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht
    erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter
    Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber
    aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrechte Gebrauch mache. Die
    Kündigung kann nur bis zum Ablaufe der Frist erfolgen.