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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1054

    Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem
    Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer
    Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung
    einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.