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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1052

(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig
    verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung
    verlangen, daß die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des
    Nießbrauchers einem von dem Gerichte zu bestellenden Verwalter
    übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn
    dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine
    Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist
    verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem
    Ablaufe der Frist geleistet wird.

(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die
    Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter
    kann auch der Eigentümer sein.

(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich
    geleistet wird.