•  Back 
  •  Nießbrauch an Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1048

(1) Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so kann
    der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb
    der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat für
    den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer
    ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu
    beschaffen; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der
    Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das
    Inventar gehört.

(2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der
    Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert
    zurückzugewähren, so finden die Vorschriften des § 582a
    entsprechende Anwendung.