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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1047

    Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die
    Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten
    mit Ausschluß der außerordentlichen Lasten, die als auf den
    Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen
    privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der
    Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die
    Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf
    Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.