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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1046

(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der
    Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer
    auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.

(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann
    sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, daß die
    Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur
    Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer
    ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Eigentümer kann die
    Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.