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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1045

(1) Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen
    Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter
    Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen
    Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, daß die
    Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.

(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung
    zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des
    Nießbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein
    würde.