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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1044

    Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder
    Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die
    Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist,
    die Verwendung der im § 1043 bezeichneten Bestandteile des
    Grundstücks zu gestatten.