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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1043

    Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene
    außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er
    zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen
    Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu
    den ihm gebührenden Früchten gehören.