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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1042

    Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine
    außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine
    Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene
    Gefahr erforderlich, so hat der Nießbraucher dem Eigentümer
    unverzüglich Anzeige zu machen. Das gleiche gilt, wenn sich ein
    Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.