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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1039

(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die
    er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er
    deshalb im Übermaße zieht, weil dies infolge eines besonderen
    Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet
    seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den
    Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs
    zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu
    leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen,
    daß der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache
    insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
    entspricht.

(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt,
    so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen
    oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden
    Nutzungen beeinträchtigt werden.