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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1038

(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der
    Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, daß das Maß der Nutzung
    und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen
    Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung
    der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des
    Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu
    tragen.

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung
    von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs
    ist.