•  Back 
  •  Nießbrauch an Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1037

(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder
    wesentlich zu verändern.

(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung
    von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen
    Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche
    Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.