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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1035

    Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriffe von Sachen sind der
    Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme
    eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit
    der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen
    zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, daß die Unterzeichnung
    öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, daß das
    Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen
    zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat
    derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die
    Beglaubigung verlangt.