•  Back 
  •  Nießbrauch an Sachen 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1032

    Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist
    erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
    beide darüber einig sind, daß diesem Nießbrauch zustehen soll. Die
    Vorschriften des § 929 Satz 2, der § 930 bis § 932 und der § 933 bis
    § 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt
    nur die Wirkung ein, daß der Nießbrauch dem Rechte des Dritten
    vorgeht.