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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1029

    Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den
    Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so
    finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende
    Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der
    Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.