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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1028

(1) Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die
    Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so
    unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der
    Beeinträchtigung der Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im
    Grundbuch eingetragen ist. Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt
    die Dienstbarkeit, soweit der Bestand der Anlage mit ihr in
    Widerspruch steht.

(2) Die Vorschriften des § 892 finden keine Anwendung.