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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1025

    Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
    Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist
    jedoch im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den
    Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
    Gereicht die Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteile, so
    erlischt sie für die übrigen Teile.