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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1024

    Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit
    oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstücke dergestalt
    zusammen, daß die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig
    ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann
    jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach
    billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.