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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1022

    Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Rechte, auf einer baulichen
    Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so
    hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des
    belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das
    Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021
    Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht,