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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1021

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem
    belasteten Grundstücke, so kann bestimmt werden, daß der Eigentümer
    dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das
    Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das
    Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, daß
    der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das
    Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über
    die Reallasten entsprechende Anwendung.