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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1020

    Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das
    Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu
    schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten
    Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustande zu
    erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.