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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1018

    Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
    anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, daß dieser das
    Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder daß auf dem
    Grundstücke gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
    daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen ist, das sich aus dem
    Eigentum an dem belasteten Grundstücke dem anderen Grundstücke
    gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).