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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1010

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und
    Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
    verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
    Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen
    den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als
    Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den § 755, § 756 bestimmten Ansprüche können gegen den
    Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden,
    wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.