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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1009

(1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers
    belastet werden.

(2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des
    jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung
    eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des
    gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen,
    daß das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen
    Grundstücks gehört.