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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1007

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat, kann von dem
    Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem
    Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren
    gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe
    auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, daß
    dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der
    Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld
    und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem
    Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den
    Besitz aufgegeben hat. Im übrigen finden die Vorschriften der § 986
    bis § 1003 entsprechende Anwendung.