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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1006

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, daß
    er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren
    Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren
    gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, daß es sich
    um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, daß er während der
    Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den
    mittelbaren Besitzer.