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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1004

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
    Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer
    von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind
    weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf
    Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
    verpflichtet ist.