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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1003

(1) Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz
    verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm
    bestimmten angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die
    Verwendungen genehmige. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Besitzer
    berechtigt, Befriedigung aus der Sache nach den Vorschriften über
    den Pfandverkauf, bei einem Grundstücke nach den Vorschriften über
    die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn
    nicht die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.

(2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablaufe der Frist, so
    kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er
    nach rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den
    Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
    aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf
    Befriedigung aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung
    rechtzeitig erfolgt.