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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1002

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der
    Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines
    Monats, bei einem Grundstücke mit dem Ablaufe von sechs Monaten nach
    der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung
    erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden
    Vorschriften der § 203, § 206, § 207 entsprechende Anwendung.